Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung von Wärmepumpen
Stand: 21.03.2024
1. Wer ist Vertragspartner?
Octopus Energy Services Germany GmbH (nachfolgend “Octopus Energy” genannt)
Sitz der Gesellschaft: August-Everding-Straße 25, 81671 München, Geschäftsführer: Bastian Gierull, John
Szymik; Registergericht: Amtsgericht München; Registernummer: HRB 275431;
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE356769490
2. Wer kann bei Octopus Energy Germany einen Vertrag abschließen?
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von
Wartungsleistungen für Wärmepumpen durch Octopus Energy an einen Verbraucher im Sinne des § 13
BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt).
2.2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
3. Was ist der Vertragsgegenstand? Was ist der Leistungsumfang und welche Leistungen sind
ausgeschlossen?
3.1. Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie kleine
Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend „Services“ oder „Leistung“ genannt) an der Wärmepumpenanlage
(nachfolgend „Anlage“ genannt) der Kunden.
3.2. Octopus Energy übernimmt die Wartung der Anlage. Die Wartung umfasst die folgend en Leistungen:
3.2.1. An- und Abfahrt,
3.2.2. Inspektion der Anlage,
3.2.3. Wartung der Anlage nach Herstellervorgaben.
3.3. Octopus Energy wird ausschließlich solche Wartungsleistungen erbringen, die zur Erhaltung des Zustandes
der Anlage nach Herstellervorgaben erforderlich sind. Die Wartung wird in einem 12-Monats-Turnus nach
vorheriger Terminabsprache mit dem Kunden durchgeführt. Die erste Wartung findet innerhalb des ersten
Jahres nach Vertragsabschluss statt. Andere als die in Ziffer 3.2 aufgeführten Tätigkeiten sind nicht
Gegenstand der Wartung und müssen gesondert gemäß den jeweils aktuellen Bedingungen von Octopus
Energy beauftragt werden. Dieser Vertrag umfasst nicht die Beseitigung von akuten Störungen
(Entstörungsdienst).
3.4. Vom Leistungsumfang dieses Vertrages nicht umfasst sind Wartungs-, Reparatur- und/oder andere
Instandsetzungsleistungen,
2.5.1 die auf mutwillig, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Benutzung herbeigeführte Schäden
zurückzuführen sind,
2.5.2 an Teilen, die durch Dritte verbaut wurden, obwohl sie von Octopus Energy dazu nicht beauftragt
waren,
2.5.3 die auf einen Fall höherer Gewalt (wie z.B. Unwetter, Feuer, Stromausfall, Blitzschlag,
Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, etc.) zurückzuführen sind.
3.5. Die Beseitigung von Störungen (Entstörungsdienst) sowie Wartungs-, Reparatur- und/oder andere
Instandsetzungsleistungen, die auf die vorgenannten Umstände zurückzuführen sind, müssen vom Kunden
gesondert beauftragt und vergütet werden.
4. Welche Anlagen werden gewartet?
4.1. Die zu wartende Anlage und der Standort der zu wartenden Anlage richten sich nach den Bestimmungen
des jeweiligen Kauf- und Installationsvertrages des Kunden mit Octopus Energy.
4.2. Die Leistungen aus dem Wartungsvertrag sind nicht übertragbar auf andere Geräte, die nicht im jeweiligen
Kauf- und Installationsvertrag des Kunden mit Octopus Energy aufgeführt sind.
5. Wann beginnt der Wartungsvertrag? Wie lange läuft der Wartungsvertrag und wie kann der
Wartungsvertrag gekündigt werden?
5.1. Der Wartungsvertrag tritt mit Annahme durch Octopus Energy in Kraft. Die Bestellung des Kunden stellt
dabei ein bindendes Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages dar. Um die
Bestellung vorzunehmen, durchläuft der Kunde den Bestellprozess auf der Website von Octopus Energy
und trägt die dort abgefragten Angaben ein. Vor Absendung der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit,
sämtliche Bestelldaten noch einmal zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Erst mit der Absendung der
Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
5.2. Dieser Wartungsvertrag wird auf 2 Jahre abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Der Wartungsvertrag kann mit
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
gekündigt werden.
5.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. E-Mail).
6. Was sind die Mitwirkungspflichten des Kunden?
6.1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der geschuldeten Leistungen durch Octopus Energy infolge
der Komplexität der Anlage eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien voraussetzt. Die
Parteien sind daher verpflichtet, für gegenseitige Rücksichtnahme, umfassende Information, vorsorgliche
Warnung vor Risiken und Schutz vor störenden Einflüssen, auch von dritter Seite, zu sorgen.
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6.2. Der Kunde hat zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins für den ordnungsgemäßen Zugang und die
Anwesenheit einer zur Entgegennahme der Leistungen bevollmächtigten Person zu sorgen.
6.3. Sollte die Durchführung der Wartungsarbeiten zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin von
Seiten des Kunden nicht möglich sein, so muss dies der Kunde Octopus Energy mindestens 2 Tage vor dem
vereinbarten Termin mitgeteilt werden; andernfalls behält sich Octopus Energy vor, etwaige dadurch
entstandene Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.4. Sollte die Durchführung des vereinbarten Termins aufgrund des Verschuldens des Kunden nicht möglich
sein, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
6.5. Der Kunde verpflichtet sich, neben der reinen Gewährung des Zugangs zur permanenten
Eigenüberwachung der Anlage:
6.5.1. Etwaige Störungen oder Unregelmäßigkeiten hat der Kunde unverzüglich Octopus Energy in
Textform zu melden.
6.5.2. Der Kunde ist ausdrücklich nicht befugt, eigenmächtig oder durch Dritte Eingriffe oder
Reparaturen an der Anlage vorzunehmen oder die Anlage Dritten zur Instandsetzung zu
überlassen.
7. Inwiefern findet eine Übertragung auf Subunternehmer statt?
Octopus Energy kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben qualifizierter Dritter bedienen. Octopus Energy
bleibt dem Kunden gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten
verantwortlich.
8. Was gilt hinsichtlich Zeitplan und Terminvereinbarung?
8.1. Der Kunde und Octopus Energy legen gemeinsam den Zeitplan für die Erbringung der Services fest.
Verbindliche Termine zur Leistungserbringung müssen in Textform vereinbart und als verbindlich
bezeichnet werden. Sie können nur in Textform und in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
8.2. Octopus Energy haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit
diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen,
Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe,
oder ähnliche Ereignisse) verursacht wurden, die Octopus Energy nicht zu vertreten hat. Erschweren oder
verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht
nur vorübergehend, ist Octopus Energy berechtigt, vom Wartungsvertrag zurückzutreten. Bei
vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Services vereinbarten Fristen
oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber Octopus Energy in Textform
vom Wartungsvertrag zurücktreten.
9. Wie erfolgt die Leistung Abnahme? Was wird im Wartungsprotokoll dokumentiert?
9.1. Octopus Energy erbringt die Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik unter
Berücksichtigung der Herstellervorgaben für die Anlage.
9.2. Die von Octopus Energy erbrachten Leistungen, sowie die verwendeten Ersatzteile, sind vom Kunden vor
Ort auf einem Wartungsprotokoll schriftlich zu bestätigen.
10. Was gilt hinsichtlich der Vergütung und den Zahlungsbedingungen?
10.1. Für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang schuldet der Kunde Octopus Energy die sich aus dem
Angebot ergebende Vergütung (Wartungspauschale).
10.2. Kleinere Instandsetzungsarbeiten, die ohne erhöhten Zeitaufwand mit denjenigen Materialien und
Werkzeugen durchgeführt werden können, die Octopus Energy üblicherweise zu einem regulären
Wartungstermin mitbringt, werden direkt vor Ort durchgeführt, wenn diese vom Kunden im Termin
beauftragt werden. Das hierfür benötigte Klein- und Dichtmaterial ist bis zu einem Nettowert von
insgesamt 100 EUR je Wartung und Anlage Teil des Leistungsumfanges und sind von der
Wartungspauschale erfasst.
10.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10.4. Sämtliche Leistungen werden nach Durchführung der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Arbeiten zu bezahlen. Octopus Energy behält sich
jedoch vor, die Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, wenn offene fällige Forderungen gegen
den Kunden bestehen.
10.5. Der Kunde hat die Wahl, die Zahlung entweder per Überweisung oder durch Einzug per
SEPA-Lastschriftmandat von dem im Kundenkonto hinterlegten Konto zu leisten. Mit Ablauf einer
Zahlungsfrist kommt der Kunde Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen.
10.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung; Verjährung
11.1. Die Gewährleistung von Octopus Energy richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
nachfolgend nicht abweichend geregelt.
11.2. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB verjähren Mängelansprüche 2 Jahre nach Abnahme der
jeweiligen Leistung.
11.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet Octopus Energy gegenüber dem Kunden keinen
spezifischen Erfolg seiner Leistungen. Soweit ausnahmsweise doch die Vorschriften über den Werkvertrag
Anwendung finden, kann der Kunde im Gewährleistungsfall nur das Recht auf Nacherfüllung geltend
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machen. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
12.1. Octopus Energy haftet unbeschränkt wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten
nur
12.1.1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
12.1.2. wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.1.3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
12.1.4. in Fällen gesetzlich zwingender Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
Darüber hinaus haftet Octopus Energy bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog.
Kardinalspflicht) auch bei Vorliegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von Octopus Energy jedoch der Höhe nach auf den
vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
12.2. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von Octopus Energy.
12.3. Im Übrigen ist die Haftung von Octopus Energy ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (z.B. E-Mail).
13.2. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der Verbleibenden Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.
13.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Kunden. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Octopus Energy findet deutsches Recht Anwendung.
14. Information zur Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstellen
Octopus Energy nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
15. Kundenservice
Der Kunde kann den Kundenservice in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der
Telefonnummer: +49 89 38031600 oder per E-Mail unter folgender Adresse
erreichen: waermepumpe@octopusenergy.de